Videosprechstunde für Ärzte: Ablauf, Datenschutz und Abrechnung nach EBM



Videosprechstunden sind seit der Covid-19-Pandemie fester Bestandteil der ambulanten Versorgung. Für Praxen stellen sich vor allem drei Fragen: Was ist technisch und datenschutzrechtlich nötig? Wie läuft eine Videosprechstunde ab? Und welche Gebührenordnungspositionen (GOP) dürfen nach EBM abgerechnet werden?

Diese Seite fasst die Regeln kompakt zusammen (Stand: KBV-Vergütungsübersicht vom 1. Juli 2026):

- Vorteile der Videosprechstunde
- Datenschutz und zertifizierte Videodienstanbieter
- Ablauf einer Videosprechstunde
- Abrechnung nach EBM: Pauschalen, Zuschläge, Gesprächsleistungen
- Krankschreibung, Rezepte und Überweisungen per Video
- Privatpatienten (GOÄ) und häufige Fragen

Vorteile der Videosprechstunde

Durch Videosprechstunden bieten Sie Ihren Patienten, egal wie mobil diese sind, eine moderne ärztliche Versorgung. Vor allem bei kurzen Gesprächen, Befundbesprechungen, wenn keine größere Untersuchung nötig ist oder ein Patient eine kurze Frage, z. B. zur Medikation hat, können Ärzte und Patienten hier wertvolle Zeit einsparen. Hierbei sollte man außerdem nicht nur an die Wartezeit im Wartezimmer denken, auch die Wegstrecken könnten bei vielen Konsultationen so vermieden werden. Komplizierte Befunde können mit Angehörigen zusammen besprochen werden, was die Gefahr der suboptimalen Informationsweitergabe minimiert. Erfahren Sie hier, wie Sie die Wartezeit in Ihrer Arztpraxis außerdem verkürzen können.

Durch eine geringere direkte Kontaktzahl kann das Ansteckungsrisiko reduziert werden. Egal ob wir gerade eine Covid19-Pandemie oder wieder eine Influenzawelle haben, viele immungeschwächte, vorerkrankte, alte oder sehr junge Patienten profitieren von einer verringerten Ansteckungsgefahr.

Außerdem ermöglicht die Videosprechstunde das Arbeiten im Homeoffice. Voraussetzung ist laut KBV ein voll ausgestatteter Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum mit Zugriff auf die elektronische Behandlungsdokumentation und die Telematikinfrastruktur. Die Versorgung per Video aus dem Ausland ist nicht gestattet. Für die Mitarbeitersuche kann ein solches Angebot ein echter Vorteil sein.

Datenschutz und Videosprechstunde – Hintergrundwissen


Um den Datenschutz (und damit auch die Abrechenbarkeit mit der GKV) zu wahren, müssen bei der Online- bzw. Videosprechstunde einige Punkte erfüllt sein. Dies führt dazu, dass z. B. Videosprechstunden über handelsübliche Messenger, egal ob WhatsApp, Telegram oder Signal, nicht abgerechnet werden können.

Neben der Nutzung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung muss der Videodienstanbieter nach den Vorgaben der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sein. Eine Liste der zertifizierten Anbieter stellt die KBV bereit: Zertifizierte Videodienstanbieter (KBV). Praxen müssen ihrer KV in der Regel anzeigen, dass sie Videosprechstunden anbieten – die nötige Bescheinigung erhalten sie nach der Registrierung vom Anbieter. Bei der Zertifizierung wird auf bestimmte Punkte geachtet, wie Serverstandort, IT-Sicherheit, Zugriffsrechte durch Mitarbeiter und was mit den Patientendaten geschieht. Durch die End-to-End-Verschlüsselung geht es hier weniger um echte Gesprächsdaten, die technisch bedingt nicht ausgelesen/ mitgeschnitten werden können, sondern eher um die sogenannten „Metadaten“, also allgemeine Infos zur Videosprechstunde mit dem Arzt (Name, Uhrzeit, IP-Adresse, …).

Bei vielen Anbietern läuft der Videostream, also das gefilmte Bild, gar nicht direkt über den Server des Anbieters. Hier wird stattdessen eine Peer-to-Peer Verbindung aufgebaut – dies ist eine direkte Verbindung von Ihrem Computer in der Praxis zum Endgerät Ihres Patienten. Dadurch werden nur die nötigsten Daten für eben diese direkte Arzt-Patienten-Verbindung gespeichert.


So läuft eine Videosprechstunde ab

  1. Die Praxis wählt einen zertifizierten Videodienstanbieter, registriert sich dort und zeigt der KV die Teilnahme an.
  2. Der Patient erhält über die Praxis oder über den Videodienstanbieter einen Termin.
  3. Vor der ersten Videosprechstunde willigt der Patient ein – je nach System beim Anbieter oder direkt gegenüber der Praxis.
  4. Arzt und Patient wählen sich beim Anbieter ein, der Patient wartet im Online-Wartezimmer. War er im aktuellen Quartal und im Vorquartal nicht in der Praxis, hält er zu Beginn seine eGK in die Kamera; die Praxis prüft die Identität und erfasst die Versichertendaten.
  5. Nach dem Gespräch dokumentiert der Arzt die Behandlung wie gewohnt im PVS.

Beide Seiten nutzen Räume, die Privatsphäre bieten. Die Praxis muss eine Anschlussbehandlung sicherstellen, z. B. durch einen zeitnahen Termin vor Ort, eine Überweisung oder eine Krankenhauseinweisung. Termine allein für eine bestimmte Leistung anzubieten, etwa nur zur Krankschreibung, ist nicht zulässig.

Videosprechstunde abrechnen: die EBM-GOPs im Überblick

Vergütet wird die Videosprechstunde über die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Daneben gibt es eigene Zuschläge, und viele Gesprächsleistungen sind auch per Video berechnungsfähig. Die wichtigsten Positionen für den Praxisalltag:

GOPLeistungWas Praxen wissen müssen
Versicherten-, Grund- oder KonsiliarpauschalePauschale der FachgruppeVolle Höhe, wenn der Patient im selben Quartal auch persönlich in der Praxis war. Bei ausschließlichem Videokontakt Abschlag von 20, 25 oder 30 Prozent je nach Fachgruppe. Nicht per Video berechnungsfähig sind die GOP 03030, 04030 und 12222 bis 12224.
88220Pseudo-GOPKennzeichnet Behandlungsfälle mit ausschließlichem Videokontakt im Quartal.
01452Zuschlag bekannte Patienten30 Punkte auf die gekürzte Pauschale, wenn ein bekannter Patient (mindestens einmal in den drei Vorquartalen in der Praxis) im Quartal nur per Video behandelt wird. Wird von der KV zugesetzt.
01444Zuschlag Authentifizierung10 Punkte für die eGK-Prüfung per Kamera bei Patienten, die im aktuellen Quartal und im Vorquartal nicht in der Praxis waren. Höchstens einmal im Behandlungsfall, befristet bis 31.12.2026.
01450Technikzuschlag40 Punkte je Videosprechstunde, höchstens 700 Punkte im Quartal.
03040 / 04040, PFG-Zuschläge, 03060 / 03061, 06225Zuschläge zur PauschaleAuch per Video berechnungsfähig, bei ausschließlichem Videokontakt mit demselben Abschlag wie die Pauschale.
03100, 03110, 03043 bis 03048Versorgungs- und Vorhaltepauschale (hausarztzentriert)Bei ausschließlichem Videokontakt je nach Leistung 10 oder 20 Prozent Abschlag, keiner bei 03046 bis 03048.
40128 / 40129PortopauschaleVersand von AU-Bescheinigung, Verordnung, Überweisung oder Krankenhauseinweisung (40129 für Muster 21). Nicht für DiGA-Verordnungen.
01210 / 01212, 01214 / 01216 / 01218Notfall- und NotfallkonsultationspauschalenIm organisierten Not(-fall)dienst per Video möglich, bei 01210 / 01212 mit 10 Prozent Abschlag. Keine Fallzahlbegrenzung.

Gesprächsleistungen per Video: 03230, 35100, 35110 & Co.

Neben der Pauschale können Praxen viele Gesprächs- und Psychotherapieleistungen auch in der Videosprechstunde abrechnen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie im persönlichen Kontakt, etwa Mindestdauer, Genehmigungen und Budgets. Auf der KBV-Liste stehen unter anderem:

  • 03230 / 04230 problemorientiertes ärztliches Gespräch (Haus- und Kinderärzte), 04231, 04355, 04430
  • 35100 differentialdiagnostische Klärung und 35110 verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen (psychosomatische Grundversorgung)
  • fachgruppenspezifische Gespräche wie 14220, 16220, 21220, 22220, 22221, 23220 und 30708
  • Psychotherapie: Sprechstunde 35151, Probatorik 35150, Akutbehandlung 35152, Kurz- und Langzeittherapie (z. B. 35401 ff.), Gruppentherapie mit höchstens acht Patienten, außerdem 35111, 35112, 35120 und 35141
  • Beratungs- und Verordnungsleistungen wie 01420, 01611 und 01880 sowie Video-Fallkonferenzen (z. B. 01442, 37120, 37320)

Ein Beispiel aus der Hausarztpraxis: Ein bekannter Patient wird im Quartal nur per Video betreut und erhält ein ausführliches Gespräch. Abgerechnet werden die Versichertenpauschale mit Abschlag und der Kennzeichnung 88220, der Technikzuschlag 01450 und je vollendete zehn Minuten die 03230. Den Zuschlag 01452 setzt die KV zu. Wird eine Überweisung per Post verschickt, kommt die 40128 hinzu.

Obergrenze: Bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle einer Praxis (je Betriebsstätte) dürfen im Quartal ausschließlich per Video versorgt werden – egal, ob die Patienten bekannt oder unbekannt sind. Patienten, die im Quartal auch persönlich da waren, sowie Notfälle und TSS-Akutfälle zählen nicht mit. Die Zahl einzelner Leistungen per Video ist nicht begrenzt.

Quellen: KBV-Vergütungsübersicht Videosprechstunde (Stand 1. Juli 2026) und KBV-Themenseite Videosprechstunde. Die genauen Abschläge je Fachgruppe und regionale Besonderheiten kennt Ihre KV.

Krankschreibung, Rezepte und Überweisungen per Video

  • AU-Bescheinigung: bei bekannten Patienten bis zu 7 Tage, bei unbekannten bis zu 3 Tage – sofern sich die Symptomatik per Video abklären lässt. Eine Folgekrankschreibung per Video setzt voraus, dass der Patient wegen derselben Erkrankung persönlich in der Praxis untersucht wurde.
  • Verordnungen (Heilmittel und häusliche Krankenpflege nur als Folgeverordnung, Hilfsmittel, Rehabilitation, Krankenbeförderung, DiGA): nur bei bekannten Patienten, deren verordnungsrelevante Diagnose der Arzt aus einem persönlichen Kontakt kennt.
  • Arzneimittel sind auch bei unbekannten Patienten möglich, sollen dann aber die Ausnahme bleiben. Betäubungsmittel dürfen unbekannten Patienten nicht per Video verordnet werden.
  • Überweisungen und Krankenhauseinweisungen sind erlaubt. Ob die Angaben des Patienten ausreichen, entscheidet der Arzt im Einzelfall.

Und bei Privatpatienten?

Für Privatpatienten gilt nicht der EBM, sondern die GOÄ. Beratungsleistungen wie die GOÄ-Nummern 1 und 3 können auch per Video erbracht werden; Untersuchungsleistungen, die einen persönlichen Kontakt voraussetzen, dagegen nicht. Die Zuschläge und Abschläge des EBM gelten hier nicht.

Häufige Fragen zur Videosprechstunde

Kann ich 03230, 35100 und 35110 in der Videosprechstunde abrechnen?

Ja. Das problemorientierte ärztliche Gespräch (03230/04230) und die psychosomatischen Leistungen 35100 und 35110 stehen auf der KBV-Liste der per Video berechnungsfähigen Leistungen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie im persönlichen Kontakt, für 35100 und 35110 also die Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung.

Wie viele Patienten darf meine Praxis ausschließlich per Video behandeln?

Bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal, gerechnet je Betriebsstätte. Patienten, die im Quartal auch persönlich in der Praxis waren, sowie Notfälle und TSS-Akutfälle zählen nicht mit. Die Zahl einzelner Leistungen per Video ist nicht begrenzt.

Wofür steht die Pseudo-GOP 88220?

Mit 88220 kennzeichnen Praxen Behandlungsfälle, in denen der Kontakt im Quartal ausschließlich per Video stattfand. Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale wird dann um 20, 25 oder 30 Prozent gekürzt, je nach Fachgruppe.

Welche Zuschläge gibt es für die Videosprechstunde?

Den Technikzuschlag 01450 (40 Punkte je Videosprechstunde, höchstens 700 Punkte im Quartal), den Authentifizierungszuschlag 01444 (10 Punkte, für Patienten, die im aktuellen Quartal und im Vorquartal nicht in der Praxis waren) und den von der KV zugesetzten Zuschlag 01452 für bekannte Patienten, die im Quartal nur per Video behandelt werden.

Darf ich in der Videosprechstunde krankschreiben?

Ja, wenn sich die Symptomatik per Video abklären lässt: bekannte Patienten bis zu 7 Tage, unbekannte Patienten bis zu 3 Tage. Eine Folgekrankschreibung per Video setzt einen vorherigen persönlichen Kontakt wegen derselben Erkrankung voraus.

Welchen Videodienst darf ich nutzen?

Nur einen nach Anlage 31b BMV-Ä zertifizierten Videodienstanbieter. Die KBV veröffentlicht eine Liste. Messenger wie WhatsApp, Signal oder Telegram sind für abrechenbare Videosprechstunden nicht zulässig.




Entlasten Sie auch die Anmeldung vor Ort

Videosprechstunden verlagern einen Teil der Kontakte ins Netz. Für alle Patienten, die in die Praxis kommen, unterstützt allavia Ihr Team mit Self-Check-in, Patientenaufruf, Wartezimmer-TV und digitaler Anamnese.

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